Rentenbesteuerung und Steuerklassen als Rentner

21 Prozent der Bundesbürger sind älter als 65 Jahre. Insgesamt 17,5 Millionen Menschen befinden sich im wohlverdienten Ruhestand und beziehen Altersrente. Deren Höhe richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Weil es für Rentner keine gesonderten Steuerklassen gibt, ist sie vom Familienstand und der vor dem Renteneintritt gewählten Steuerklasse abhängig.

Welche Steuerklasse als Rentner infrage kommt

Haben Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht, müssen Sie Steuern auf Rente und Witwenrente entrichten. Die seit Anfang 2005 geltende Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes betrifft alle gesetzlichen Renten, Betriebs- und Privatrenten. Welche Steuerklasse Rentner haben, hängt von ihrem Familienstand ab. Sind Sie ledig, gilt für Sie nach Ihrem Renteneintritt weiterhin Steuerklasse 1. Verheiratete wählen beide die Steuerklasse Rentner 4 oder die Kombination der Steuerklassen 3 und 5. Welche dieser Wahlmöglichkeiten für Sie die vorteilhafteste ist, richtet sich nach den Einkünften Ihres Partners.

Steuerpflichtige, deren Ehepartner verstorben ist, werden bis zum Ende des Folgejahres in Steuerklasse 3 eingestuft. Anschließend veranlagt man sie nach Steuerklasse 1. Haben Sie als Rentner einen Nebenjob, der Ihnen mehr als 450 Euro brutto pro Monat einbringt, kommt für Sie Steuerklasse 6 infrage. Bei der Frage Ehemann Rentner Frau arbeitet welche Steuerklasse kommt es auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte an. Sind Sie Rentner und hat Ihre noch berufstätige Ehefrau ein wesentlich höheres Einkommen als Sie, sollte sie die Steuerklasse 3 wählen. Dann werden Sie automatisch in Steuerklasse 5 eingestuft. Die Kombination 4/4 empfiehlt sich, wenn Sie beide ein ähnlich hohes Einkommen haben.

Altersrentner und Hinzuverdienst

Möchten Sie als Rentner einen oder mehrere zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, achten Sie bitte darauf, dass diese Einkünfte möglicherweise auf Ihre Rente angerechnet werden. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht (65 Jahre sechs Monate oder für Jahrgänge ab 1964 das vollendete 67. Lebensjahr), dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Sind Sie jünger (Frührentner), beziehen Sie eine volle Rente und haben Sie einen Zuverdienst von jährlich mehr als 6.300 Euro (Hinzuverdienstgrenze), wird der übersteigende Betrag pauschal mit 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet.

Grundsätzliches zum Thema Rente Versteuern

Beim Versteuern Ihrer Rente müssen Sie zwischen dem zu versteuernden Anteil in Prozent und der genauen Steuerabgabe unterscheiden. Letztere ist von Ihrer Steuerklasse abhängig und für Ledige höher als für Verheiratete. Wie hoch der Anteil ist, von dem das Finanzamt Steuern berechnet, ist von Ihrem Renteneintrittsalter abhängig. Seit Einführung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 erhöht sich der zu versteuernde Rentenanteil pro Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte. Menschen, die im Jahr 2005 in Rente gingen, mussten lediglich 50 % ihrer Altersrente versteuern.

Ab 2021 wird der Besteuerungsanteil jährlich um nur einen Prozentpunkt erhöht. Wer 2040 Rentner wird, muss seine Altersrente zu 100 Prozent versteuern. Liegen Sie mit Ihrem derzeitigen Steuerbetrag unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro jährlich, müssen Sie Ihre Altersrente nicht versteuern. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen 100 Prozent und Ihrem zu versteuernden Rentenanteil. Dieser würde bei einem Renteneintritt im Jahr 2009 bei 100 minus 58 Prozent, also bei 42 Prozent, liegen. Der einmal angesetzte Steueranteil in Prozent verändert sich bis zum Lebensende des Rentenbeziehers nicht mehr. Erhöhungen der gesetzlichen Altersrente müssen allerdings voll versteuert werden.

Wie Sie die Witwenrente versteuern

Ist Ihr Ehepartner verstorben, bekommen Sie als Witwe seine gesetzliche Rente drei Monate lang ohne Abzüge weiter. Zum anschließenden Erhalt der großen oder der kleinen Witwenrente/Witwerrente stellen Sie bei Ihrer Rentenversicherung einen entsprechenden Antrag. Die große Witwenrente beträgt 55 % der Renteneinkünfte Ihres verstorbenen Ehepartners, die kleine 25 %. Anspruch auf 55 Prozent haben Sie, wenn Sie mindestens 45 Jahre und 8 Monate alt sind. Oder Ihr Kind noch nicht volljährig oder behindert ist. Oder Sie eine Erwerbsminderung haben. Auch bei der Witwenrente können Sie Freibeträge geltend machen. Ein vorhandenes Zusatzeinkommen wird natürlich angerechnet. Erhalten Sie anfangs nur die kleine Witwenrente, müssen Sie bei Erreichen des für die große Witwenrente erforderlichen Alters keinen neuen Antrag stellen. Für die Witwerrente gelten dieselben Voraussetzungen.

Einen Anspruch auf die lebenslang gezahlte große Witwenrente nach § 46 SGB VI haben Sie, wenn Ihr verstorbener Partner wenigstens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert war oder mindestens ein Jahr lang Altersrente bezogen hat. Und Sie natürlich nach seinem Tod nicht mehr geheiratet haben. War Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes jünger als 65 Jahre, verringert sich Ihre Witwenrente um einen Abschlag. Unter bestimmten Bedingungen können Sie jedoch nach altem Recht 60 % der Rente des Verstorbenen bekommen. Oder nach neuem Recht die befristet gezahlte kleine Witwenrente lebenslang beziehen.

Was versteht man unter Witwensplitting beziehungsweise Gnadensplitting?

Beide Fachbegriffe werden fälschlicherweise oft synonym verwendet. Verstirbt Ihr Ehepartner, müssten Sie Ihr eigenes Einkommen normalerweise mit einem höheren Steuersatz versteuern. Damit das nicht passiert, berechnet man Ihre Steuer im Kalenderjahr der Eheauflösung und im Folgejahr so, als würde die Ehe fortbestehen (Steuerklasse 3). Und das, obwohl Sie die Einzelveranlagung für Ledige (§ 25 EStG) gewählt haben. Ihr bisheriges Ehegattensplitting gilt also weiter. Im Folgejahr bezeichnet man es als Witwensplitting. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zuvor nicht getrennt und außerhalb von Deutschland gelebt haben.

Als Gnadensplitting bezeichnet man die auf Antrag erfolgende steuerliche Einzelveranlagung für Ledige nach der Scheidung der Ehe. Um von dieser Art des Splittings zu profitieren, müssen beide oder einer der Ehepartner im Scheidungsjahr wenigstens eine Zeit lang die Bedingungen der Zusammenveranlagung erfüllt haben.

Stand: 04.02.2020