Cannabis
Der Konsum von Cannabis kann schon allein für sich, aber erst recht am Steuer zu ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen führen.
In aller Regel kommt es zumindest vorübergehend zum Verlust der Fahrerlaubnis. Im Fall einer Verkehrskontrolle durch die Polizei werden Betroffene oft danach gefragt, ob sie Cannabis konsumiert haben. Ist es für jemanden, der eine Strafverfolgung oder den Verlust der Fahrerlaubnis fürchtet, ratsam, auf diese Frage mit einer Aussage zum persönlichen Genuss von Cannabis zu antworten?
„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt.“
Wer hat diesen Spruch nicht schon einmal gehört - meist in Krimis oder Spielfilmen, die die Realität ja meist überzogen darstellen. Gerade deshalb scheint diese Aussage für viele Betroffene ohne echte rechtliche Bedeutung zu sein - auch bei der Frage nach Cannabis, denn geht es in Krimis nicht meist um Mord? Nichts ist falscher als das.
Als Beschuldigter genießt man in Deutschland ein umfassendes Schweigerecht - gleichgültig, ob es um Parkverstöße, Cannabis oder Mord geht. Gerade gegenüber Polizisten, die bei Verkehrskontrollen den erstmaligen Kontakt mit dem Beschuldigten aufnehmen, ist die Inanspruchnahme dieses Rechts immer ratsam - auch bei Fragen zum Cannabiskonsum. In der „Hitze des Gefechts“ - man ist unerwartet in eine Situation geraten, auf die man meist gar nicht vorbereitet ist - wird man zu unüberlegten Äußerungen hingerissen, die man nicht mehr rückgängig machen kann: Denn der Polizist - gegenüber dem eine Aussage gemacht wurde und der diese meist sofort notiert - ist ein potenzieller Zeuge in einem Strafverfahren.
Schweigen hilft im Prozess kaum weiter, wenn eine belastende Zeugenaussage vorliegt.
Das Schweigen allein darf einem Beschuldigten niemals negativ angerechnet werden. Besteht jedoch eine belastende Zeugenaussage, kann das Schweigen diese auch nicht widerlegen. Dann müssen schon andere Maßnahmen aus der Strafprozess-Werkzeugkiste eines Anwalts gezogen werden. Zum Beispiel die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Zweifel ziehen oder einzelne Beweismittel aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht für die Urteilsfindung zulassen. Das kann aber sehr schwer sein und ist oft wenig aussichtsreich.
Spontane Äußerungen bei Verkehrskontrollen sind oft gefährlich.
Ein Beispiel für die Gefährlichkeit von Spontanäußerungen zum Konsum von Cannabis: Bei einer Kontrolle befragt, äußerte sich ein Autofahrer über seinen Cannabiskonsum dahingehend, dass er seit einem dreiviertel Jahr fast täglich Cannabis zu sich nehme. In diesem Fall lag unzweifelhaft ein Sachverhalt vor, der es rechtfertigte, wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kfz die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Verfahren, das die Polizei noch vor Ort in die Wege leitete.
Die Blutprobe konnte diese Angaben jedoch nicht bestätigen. Die verschiedenen THC-Werte (Inhaltsstoffe von Cannabis) waren relativ gering, jedenfalls so gering, dass ein verkehrs- und strafrechtlich relevanter Konsum von Cannabis allein mit diesen Werten nicht nachzuweisen war. Wenn der Betroffene über seinen regelmäßigen Genuss von Cannabis nichts gesagt hätte, wäre also strafrechtlich wahrscheinlich nichts passiert - auch die Fahrerlaubnis wäre (zunächst) nicht entzogen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil zum Konsum von Cannabis und der Fahrerlaubnisentziehung im Jahr 2009 klargemacht, dass schon allein eine Aussage zum Genuss von Cannabis ausreichen kann, den Führerschein einzuziehen - auch wenn die Blutwerte die Aussage nicht untermauern können.
Hätte der Betroffene geschwiegen, hätte er eine Chance gehabt.
Der Autofahrer wäre aufgrund der niedrigen, aber immerhin vorhandenen Nachweise von Cannabiskonsum sicherlich zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) herangezogen worden. Diese hätte ihm aber die Möglichkeit offengelassen, Zweifel über seine Eignung als Kfz-Führer auszuräumen.
Man sieht, dass es für Konsumenten von Cannabis auf jeden Fall ratsam ist, von Aussagen gegenüber der Polizei abzusehen. Folgen können der Verlust des Führerscheins, hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen sein.
Ein Verzicht auf das Schweigerecht kann teuer werden.
Im Extremfall reicht allein die unbedachte Aussage, man hätte irgendwann Cannabis zu sich genommen, um einen „Rattenschwanz“ von Ermittlungen nach sich zu ziehen. Diese müssen sich nicht nur auf den Konsum von Cannabis und die daraus folgende Fahruntüchtigkeit beziehen. Auch der Erwerb oder der Verdacht, dass Handel mit Cannabis - oder eventuell sogar härteren Drogen - betrieben wird, könnten die Strafverfolgungsbehörden veranlassen, weitere Ermittlungen zu führen. Der Tipp kann deshalb nur lauten, auf das Recht zur Aussageverweigerung nicht - zumindest nicht vorschnell - zu verzichten. Gegenüber der Polizei sollte deshalb auch bei Fragen, die im Zusammenhang mit Cannabis stehen, keine Antwort gegeben werden.
Geboten ist aber in jedem Fall, rechtzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser wird - auch weil er zur Akteneinsicht berechtigt ist - abwägen können, ob oder wann eine Einlassung zweckdienlich ist. Oft kann auch in Fällen, die zunächst aussichtslos erscheinen, eine wohlüberlegte, durch einen Rechtsanwalt eingeführte Einlassung dazu führen, dass das Gericht von Strafzumessungserwägungen ausgeht, die für den Betroffenen positiv sind.
Das Schweigerecht hat Verfassungsrang. Es kennzeichnet einen Rechtsstaat. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts darf einem Beschuldigten niemals ein Nachteil entstehen. Geschieht dies vor Gericht trotzdem, stehen einer erfolgreichen Revision Tür und Tor offen.
Stand: 15.05.2012